Für die Vermietung von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern gelten grundsätzlich Vorschriften – unabhängig davon, ob eine eigene Immobilie regelmäßig oder die Mietwohnung kurzzeitig an Gäste vermietet wird. Jede:r Gastgeber:in ist für die Einhaltung der Regelungen und gesetzlichen Pflichten selbst verantwortlich und sollte sich im Detail informieren. Wir können an dieser Stelle nur eine Übersicht geben.
Alle hier gesammelten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
Steuerrecht – Welche Steuern sind zu bezahlen?
Jegliche Einnahmen aus der Vermietung von Ferienunterkünften sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ob darüber hinaus Umsatz- und Gewerbesteuer abzuführen sind, hängt von der Höhe der Einnahmen ab. Eine Umsatzsteuerpflicht des Gastgebers und damit die Verpflichtung zum Ausweis von Mehrwertsteuer auf der Rechnung besteht bei Einnahmen über 22.000 Euro im Jahr.
(Rechtsvorschriften: Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Abgabenordnung)
Gewerberecht – Was ist zu beachten?
Grundsätzlich ist jede:r Vermieter:in verpflichtet, ihre/seine Vermietung dem örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen. Die Vermietung von Ferienunterkünften müssen Sie gegenüber dem Finanzamt anmelden, wenn es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit oder um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handelt.
Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen nach Ausfüllen des Anmeldeformulars und leitet die Unterlagen gegebenenfalls an das Gewerbeamt weiter. Von diesem bekommen Sie als Antragsteller:in die Aufforderung, die geplanten Gewinne zu übermitteln. Anhand Ihrer Daten wird festgelegt, ob Sie Gewerbesteuer zu zahlen haben oder nicht.
Möglich ist auch, dass Sie sich direkt beim Gewerbeamt melden, dann wendet sich dieses mit der Vorankündigung an das Finanzamt. Als Faustregel gilt, dass ab einem Gewinn von 24.500 Euro im Jahr die Gewerbesteuer fällig wird.
Melderecht – Welche Meldepflichten sind zu beachten?
Nach dem Bundesmeldegesetz ist jede:r Gastgeber:in verpflichtet, für den Gast einen Meldeschein auszustellen. Dieser Meldeschein ist vom Gast bei der Ankunft zu unterschreiben. Der/Die Gastgeber:in muss diesen Meldeschein ein Jahr aufbewahren. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass Mölln eine Kurabgabe erhebt. Diese beträgt zurzeit in der Hauptsaison von April bis Oktober 3,00 Euro pro Übernachtung und in der Nebensaison von November bis März 1,50 Euro. Diese Abgabe muss vom Vermieter:in kassiert und an das Tourismus- und Stadtmarketing Mölln abgeführt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Rundfunk – Fallen Gebühren für den Rundfunkempfang an?
Wie bei Privatpersonen müssen auch Anbieter:innen von Ferienunterkünften einen Rundfunkbeitrag für die bloße Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abführen. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, der dort sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und der betrieblich genutzten Fahrzeuge im Jahr. Darüber hinaus ist die GEMA zu berücksichtigen. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage empfiehlt der DTV aktuell die Gebühren unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
(Rechtsvorschriften: Grundgesetz, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Urheberrechtsgesetz)
Preisangaben – Wie muss der Preis der Unterkunft ausgezeichnet werden?
Eine Preisübersicht für die Zimmer und gegebenenfalls das Frühstück sind am Eingang oder der Anmeldestelle des Gastgebers gut sichtbar auszulegen. Grundsätzlich müssen Angebote alle verpflichtenden Preisbestandteile enthalten. Das heißt, die pauschalen und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Gas, Wasser, Heizung, Bettwäsche oder Endreinigung sind in den Angebotspreis mit einzubeziehen. Nur Leistungen, die dem Gast selbst freigestellt werden, können separat ausgewiesen werden.
(Rechtsvorschriften: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Preisangabenverordnung)